CHARTA DER INTERNATIONALEN VEREINIGUNG FÜR DIGITALES UNTERNEHMERTUM

Name und Sitz der Vereinigung

Artikel 1 – Der Name der Vereinigung ist International Digital Entrepreneurship Association. Die Abkürzung lautet UDGD . Das Zentrum der Vereinigung befindet sich in Istanbul. Die Adresse lautet Bahçelievler Mahallesi İzzettin Çalışlar Caddesi, No:35 Daire: 12 Bahçelievler/Istanbul. Der Verein kann Zweigstellen in der Türkei und im Ausland eröffnen.

Ziele der Vereinigung

Artikel 2 – UDGD zielt darauf ab, das Bewusstsein von Unternehmern, Unternehmerkandidaten und der Gesellschaft für die Verbreitung der Kultur des digitalen Unternehmertums in der Türkei zu schärfen. Durchführung von Studien, Online- und Print-Veröffentlichungen und Publikationen, um digitale Unternehmer in Prozessen wie Gründung, Produktion, Management, Finanzen, Humanressourcen, Marketing und Ausbildung auszustatten. Beitrag zum Ökosystem des digitalen Unternehmertums durch Untersuchung, Analyse und Berichterstattung über die Prozesse, die die Grundbausteine des digitalen Unternehmertums bilden. Beitrag zur Schaffung eines gesunden Bodens für digitale Unternehmer, um die richtigen Entscheidungen zu treffen und die richtigen Ergebnisse in ihren Prozessen zu erzielen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 3 – Organisation von Veranstaltungen und Treffen zum Thema digitales Unternehmertum und Aufbau eines Kommunikationsnetzes zwischen den Mitgliedern und den relevanten Personen der Gesellschaft.


Artikel 4 –
Unbewegliches Eigentum Kauf und Verkauf von Waren und Annahme von Spenden. Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Stiftungen, NRO, Gemeinschaften und Organisationen oder Einrichtung einer gemeinsamen Plattform. Stiftungen, Vereinigungen, NRO und Gesellschaften, die gegründet wurden oder noch gegründet werden, um Aktivitäten in allen mit der Digitalisierung zusammenhängenden Bereichen, insbesondere dem Unternehmertum, durchzuführen besuchen.

Artikel 5 – Artikel 5, 10 des Gesetzes über Vereinigungen und 21. Verbände, Vereinigungen usw. im Ausland, die mit dem Studienfach in Verbindung stehen, gemäß den Artikeln des Gesetzes. in Organisationen mitwirken. mit ihnen zusammenzuarbeiten. Eröffnung von Vertretungen und Zweigstellen im Ausland, gegenseitige finanzielle Unterstützung mit diesen Organisationen, denen sie angehört oder mit denen sie Beziehungen unterhält.

Artikel 6 – Zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit anderen Vereinen oder Stiftungen, Gewerkschaften und ähnlichen Nichtregierungsorganisationen oder Gesellschaften, die mit dem Zweck des Vereins in Verbindung stehen, kann der Verein mit Beschluss des Vorstands eine gewöhnliche Gesellschaft oder eine Handelsgesellschaft oder ein Wirtschaftsunternehmen oder eine wirtschaftliche Unternehmung oder eine wirtschaftliche Organisation gemäß den Bestimmungen des türkischen Handelsgesetzbuchs, des Obligationenrechts und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften gründen, sich an gegründeten Gesellschaften beteiligen, aus den Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen, die er gegründet hat oder an denen er sich beteiligt hat, gemäß den Bestimmungen des Vereinsgesetzes, des Handelsgesetzbuchs und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften ausscheiden oder diese Gesellschaften, Unternehmen oder Organisationen auflösen.

Tätigkeitsbereich der Vereinigung

Artikel 7 – Die UDGD kann Schulungen und Veranstaltungen für Unternehmer und Unternehmerkandidaten durchführen, um ihnen die Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Sie kann die Bedürfnisse von Institutionen und Organisationen, die im Bereich der Digitalisierung oder des Unternehmertums tätig sind, auf der Grundlage von Ausbildern, Beratung, Werbung und Projekten unterstützen.

Gründungsmitglieder der Vereinigung

Artikel 8 – Die Gründungsmitglieder der Vereinigung und ihre Angaben zur Identität sind in Artikel 67 der Satzung festgelegt. Artikel.

Beitritt zur Vereinigung, Austritt und Ausschluss von der Mitgliedschaft

Artikel 9 – Vereinigungen Reale und juristische Personen, die handlungsfähig sind, die sich bereit erklären, im Sinne der Ziele und Grundsätze der Vereinigung zu arbeiten, die die Satzung der Vereinigung annehmen, die Unternehmer und Führungskräfte sind oder über dieses Potenzial verfügen und die die anderen nachstehend genannten Bedingungen erfüllen, können die Mitgliedschaft in der Vereinigung beantragen. Allerdings müssen auch ausländische reale Personen das Recht haben, sich in der Türkei aufzuhalten, um Mitglied zu werden. Diese Bedingungen sind für die Ehrenmitgliedschaft nicht erforderlich.

Artikel 10 – Über den schriftlich an das Präsidium der Vereinigung zu richtenden Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand der Vereinigung spätestens innerhalb von dreißig Tagen über die Annahme oder Ablehnung des Antrags, und das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied, dessen Antrag angenommen wird, wird in das zu diesem Zweck zu führende Buch eingetragen.

Artikel 11 – Die ursprünglichen Mitglieder der Vereinigung sind die Gründer der Vereinigung und die Personen, die auf ihren Antrag hin vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden.

Artikel 12 – Personen, die den Verein materiell und moralisch unterstützen, können auf Beschluss des Vorstandes als Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

Abbestellen

Artikel 13 – Jedes Mitglied hat das Recht, aus der Vereinigung auszutreten, sofern es dies mindestens 15 Arbeitstage im Voraus schriftlich mitteilt.

Artikel 14 – Sobald das Austrittsgesuch des Mitglieds beim Verwaltungsrat eingegangen ist, gilt das Austrittsverfahren als abgeschlossen. Durch den Austritt aus der Vereinigung erlöschen nicht die aufgelaufenen Schulden des Mitglieds gegenüber der Vereinigung.

Ausschluss aus der Mitgliedschaft

Artikel 15 – Fälle, die einen Ausschluss von der Mitgliedschaft in der Vereinigung erfordern: A- Verstoß gegen die Statuten der Vereinigung,

B- Ständiges Vermeiden der zugewiesenen Aufgaben,

C- Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb von 60 Tagen trotz schriftlicher Mahnung, D- Nichtbefolgung der Beschlüsse der Vereinsorgane,

E- Die Bedingungen für eine Mitgliedschaft verloren zu haben,

F- Sich an Arbeiten und Aktionen zu beteiligen, die die Verwirklichung des Vereinszwecks herausfordern und behindern,

G- Fernbleiben von Verbandsaktivitäten, Sitzungen, Schulungen, Studien,

Wird eine der oben genannten Situationen festgestellt, wird er durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Wer aus der Vereinigung austritt oder ausgeschlossen wird, wird aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen und kann keine Rechte am Vermögen der Vereinigung geltend machen.

Organe der Vereinigung

Artikel 16 – Die Organe der Vereinigung sind im Folgenden aufgeführt,

A- Generalversammlung

B- Verwaltung Vorstand

C- Prüfung Vorstand

Artikel 17 – Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und besteht aus den im Verein eingetragenen Mitgliedern. Generalversammlung

  1. Dies ist zu dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt üblich,
  2. In den Fällen, in denen der Vorstand oder der Aufsichtsrat es für notwendig erachtet, oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins, beruft der Vorstand eine außerordentliche Sitzung ein. Wenn der Vorstand die Generalversammlung nicht einberuft, ernennt der Friedensrichter auf Antrag eines der Mitglieder drei Mitglieder zur Einberufung der Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre im Juni statt, wobei Tag, Ort und Uhrzeit vom Verwaltungsrat festgelegt werden. einberufen.


Verfahren und Grundsätze für die Abstimmungen und die Beschlussfassung der Generalversammlung

Gestaltet

Artikel 18 – In der Generalversammlung wird, sofern nichts anderes beschlossen wird, offen abgestimmt. Bei offenen Abstimmungen wird die Methode vom Präsidenten der Generalversammlung festgelegt angewendet wird.

Artikel 19 – Im Falle einer geheimen Abstimmung werden die vom Versammlungsleiter unscharf gemachten Zettel oder Stimmzettel in einen leeren Behälter geworfen, nachdem die Mitglieder das Notwendige getan haben, und das Ergebnis wird nach Abschluss der Abstimmung durch offene Aufschlüsselung ermittelt.

Artikel 20 – Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung können jedoch nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung

Artikel 21 – Wahl der Vereinsorgane, Änderung der Vereinssatzung, Erörterung der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates und Entlastung des Vorstandes, Erörterung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und Genehmigung desselben oder eines geänderten Haushaltsplanes, Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb der für den Verein erforderlichen Immobilien oder zur Veräußerung der vorhandenen Immobilien, Prüfung und Genehmigung der vom Vorstand aufzustellenden Regelungen für die Tätigkeit des Vereins, Festlegung der Vergütung und aller Arten von Zulagen, Reisekosten und Entschädigungen für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstands und der Aufsichtsräte der Vereinigung, die keine öffentlichen Bediensteten sind, Festlegung der Höhe der Tagegelder und Reisekosten für die Mitglieder, die für die Dienste der Vereinigung abgestellt werden, internationale Aktivitäten der Vereinigung, Beitritt zu oder Austritt aus Vereinigungen und Organisationen im Ausland als Mitglied, Gründung einer Stiftung, Auflösung der Vereinigung, Prüfung und Beschlussfassung über andere Vorschläge des Vorstands, Erfüllung anderer in der Gesetzgebung festgelegter Aufgaben, die von der Generalversammlung wahrzunehmen sind.

Artikel 22 – Die Generalversammlung übt die Aufsicht über die anderen Organe der Vereinigung aus und kann sie aus triftigen Gründen entlassen.

Artikel 23 – Die Generalversammlung entscheidet endgültig über die Zulassung zur Mitgliedschaft und den Ausschluss von der Mitgliedschaft. Als das am meisten befugte Organ der Vereinigung nimmt es die Aufgaben wahr und übt die Befugnisse aus, die keinem anderen Organ der Vereinigung übertragen wurden.

Einsetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

Artikel 24 – Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus sieben ordentlichen und sieben Ersatzmitgliedern gewählt.

Artikel 25 – Der Vorstand bestimmt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister und die Beisitzer, indem er die Aufgaben durch einen Beschluss verteilt.

Artikel 26 – Wird die ursprüngliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats durch Rücktritt oder aus anderen Gründen vakant, müssen die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der in der Generalversammlung erhaltenen Stimmenmehrheit berufen werden.

Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats

Artikel 27 – Die Vertretung des Vereins oder die Bevollmächtigung eines oder mehrerer seiner Mitglieder in dieser Hinsicht, die Durchführung von Transaktionen im Zusammenhang mit der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und die Vorbereitung des Budgets für die nächste Periode und dessen Vorlage bei der Generalversammlung, die Ausarbeitung von Reglementen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Vereins und deren Vorlage zur Genehmigung durch die Generalversammlung, der Erwerb von Immobilien mit der von der Generalversammlung erteilten Vollmacht, der Verkauf von beweglichem und unbeweglichem Eigentum des Vereins, der Bau von Gebäuden oder Einrichtungen, der Abschluss von Mietverträgen, die Begründung von Pfandrechten, Hypotheken oder dinglichen Rechten zugunsten des Vereins, Er sorgt für die Eröffnung von Vertretungen, wenn er dies für notwendig erachtet, er führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus, er erstellt die Betriebsrechnung bzw. die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins am Ende eines jeden Tätigkeitsjahres sowie den Bericht, in dem die Tätigkeit des Vorstands erläutert wird, und legt ihn der Generalversammlung vor, wenn diese zusammentritt, er sorgt für die Ausführung des Haushaltsplans, er entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, er trifft und führt alle Arten von Beschlüssen aus, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, er nimmt andere Aufgaben wahr und nutzt die ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Befugnisse,

Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsausschusses

Artikel 28 – Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung aus drei ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern gewählt.

Artikel 29 – Wird die ursprüngliche Besetzung des Aufsichtsrats durch Rücktritt oder aus anderen Gründen frei, so sind die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der in der Generalversammlung erhaltenen Stimmenmehrheit in den Aufsichtsrat zu berufen.

Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsausschusses

Artikel 30 – Der Aufsichtsrat prüft, ob der Verein in Übereinstimmung mit dem Zweck und den für die Verwirklichung des Zwecks festgelegten Tätigkeitsbereichen arbeitet, ob die Bücher, Konten und Aufzeichnungen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und der Satzung des Vereins gemäß den in der Satzung des Vereins festgelegten Grundsätzen und Verfahren und in Abständen von höchstens einem Jahr geführt werden, und legt die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht dem Vorstand und der Generalversammlung vor, wenn diese zusammentritt.

Artikel 31 – Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf die Einberufung der Generalversammlung verlangen.

Einnahmequellen der Vereinigung

Die Einnahmequellen der Vereinigung sind nachstehend aufgeführt.

  1. Mitglied Beiträge Von Mitgliedern Beitritt Zahlung als 250 TL, monatlich als 35 TL Gebühren genommen.

Die Generalversammlung ist befugt, diese Beträge zu erhöhen oder zu senken.

  1. Spenden und Schenkungen von natürlichen und juristischen Personen an den Verein, die freiwillig erfolgen Leistungen.
  2. Einnahmen aus von der Vereinigung organisierten Aktivitäten wie Tee- und Abendessen, Ausflüge und Unterhaltung, Repräsentation, Konzerte, Sportwettbewerbe und Konferenzen Einnahmen,
  3. Aus dem Vermögen des Vereins stammen Einkünfte,
  4. Hilfe Spenden und Beihilfen, die gemäß den Bestimmungen des Sammlungsgesetzes gesammelt werden.
  5. Die Einkünfte aus den kommerziellen Aktivitäten, die der Verein unternimmt, um die zur Verwirklichung seines Zwecks erforderlichen Einnahmen zu erzielen Gewinne
  6. Andere Einkünfte.

Buchführungsgrundsätze und -verfahren der Vereinigung und zu führende Bücher

Artikel 32 – Die Vereinigung führt Bücher auf der Grundlage eines Geschäftskontos. Das Jahresbruttoeinkommen sollte jedoch gemäß Artikel 31 der Verordnung über Vereinigungen berechnet werden. Übersteigt sie die in diesem Artikel festgelegte Grenze, so werden die Bücher ab dem folgenden Rechnungszeitraum auf der Grundlage der Bilanz geführt.

Artikel 33 – Die Bücher und Unterlagen der Vereinigung werden gemäß den in der Verordnung über Vereinigungen festgelegten Verfahren und Grundsätzen geführt.

Artikel 34 – Die auf der Grundlage der Geschäftsbücher zu führenden Bücher und die zu befolgenden Grundsätze sind folgende: 1 – Beschlussbuch: In dieses Buch werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats in der Reihenfolge von Datum und Nummer eingetragen und von den an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet. 2- Mitgliederregistrierungsbuch: In diesem Buch werden die Identitätsdaten derjenigen, die der Vereinigung als Mitglied beitreten, sowie ihre Eintritts- und Austrittsdaten eingetragen. Die Höhe der von den Mitgliedern gezahlten Aufnahme- und Jahresbeiträge kann in diesem Buch festgehalten werden. 3 – Dokumentenerfassungsbuch: Eingehende und ausgehende Dokumente werden in diesem Buch mit Datum und laufender Nummer erfasst. Die Originale der eingehenden Dokumente und die Kopien der ausgehenden Dokumente werden abgelegt. Per E-Mail empfangene oder versandte Dokumente werden so lange aufbewahrt, wie sie ausgedruckt werden. 4- Betriebskontobuch: Die Einnahmen und Ausgaben für den Verein sind offen und organisiert als dieses Notizbuch bearbeitet. 5- Empfangene Dokument Registrierung Hauptbuch EmpfangeneDokumente Reihe und Laufnummern, die Namen, Vornamen und Unterschriften der Personen, die diese Dokumente entgegennehmen und zurücksenden, sowie die Eingangs- und Rückgabedaten werden in diesem Buch festgehalten. 6- Inventarbuch: In diesem Buch werden das Datum und die Art und Weise des Erwerbs der dem Verein gehörenden Vorrichtungen, die Orte, an denen sie verwendet oder übergeben werden, sowie die Abmeldung der abgelaufenen Vorrichtungen eingetragen. verarbeitet.

Artikel 35 – Beglaubigung der Bücher: Die Bücher, die in der Vereinigung geführt werden müssen (mit Ausnahme des Großen Buches), müssen von der Provinzdirektion der Vereinigungen oder einem Notar beglaubigt werden, bevor sie benutzt werden. Die Nutzung dieser Bücher wird fortgesetzt, bis die Seiten erschöpft sind, und die Bücher unterliegen nicht der vorläufigen Genehmigung. Das Journalbuch, das auf der Grundlage der Bilanz geführt wird, muss jedoch jedes Jahr im letzten Monat vor dem Jahr, in dem es verwendet wird, neu bescheinigt werden.

Artikel 36 – Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen: Im Falle einer Buchführung auf der Grundlage einer Betriebsrechnung wird am Ende des Jahres (31. Dezember) eine “Betriebsrechnung” (gemäß Anhang 16 der Verordnung über Vereinigungen) erstellt. Im Falle der Buchführung auf Bilanzbasis werden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung am Ende des Jahres (31. Dezember) auf der Grundlage der vom Finanzministerium veröffentlichten Allgemeinen Mitteilungen zur Umsetzung des Rechnungsführungssystems erstellt.

Einnahmen und Ausgaben Transaktionen der Vereinigung

Artikel 37 – Die Einnahmen der Vereinigung werden mit einer “Empfangsbescheinigung” eingezogen (ein Muster ist in Anhang 17 der Verordnung über Vereinigungen zu finden). Werden die Einnahmen der Vereinigung über Banken eingezogen, so treten an die Stelle der Quittung die von der Bank ausgestellten Belege wie Bankquittungen oder Kontoauszüge.

Artikel 38 – Die Ausgaben der Vereinigung werden mit Ausgabenbelegen wie Rechnungen, Einzelhandelsquittungen, Quittungen für selbständige Tätigkeiten getätigt. Der Verband hat jedoch das Recht Steuer Für Zahlungen im Rahmen von Artikel 94 des Gesetzes Steuer Ausgabenbeleg gemäß den Bestimmungen des Verfahrensgesetzes für Zahlungen, die nicht in diesen Anwendungsbereich fallen (ein Muster ist in Anhang-13 der Verordnung über Vereinigungen zu finden) Dokumente wie “Spesenbeleg” oder “Bankbeleg” als Ausgabenbelege Verwendet.

Artikel 39 – Unentgeltliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen durch die Vereinigung an Personen, Institutionen oder Organisationen (Muster in Anhang-14 der Verordnung über Vereinigungen) “Sachliche Hilfe Lieferung Zertifikat”. Unentgeltliche Waren- und Dienstleistungslieferungen an den Verein durch Personen, Institutionen oder Organisationen (Muster in Anhang-15 der Vereinsverordnung) “Die gleiche Annahme mit “Spendenbescheinigung Es ist vollbracht.

Artikel 40 – Diese Dokumente werden in der in Anhang-13, Anhang-14 und Anhang-15 dargestellten Form und Größe in Ordnern gedruckt, die aus fünfzig Originalblättern und fünfzig Zwischenblättern bestehen, mit fortlaufenden Serien- und Ordnungsnummern versehen und selbstkarbonisiert sind, oder in der mittels elektronischer Systeme und Schreibmaschinen zu druckenden Form oder Endlospapier. Dokumente, die in Form von Vordrucken oder Endlosformularen gedruckt werden sollen, müssen der angegebenen Qualität entsprechen.

Empfangsdokumente

Artikel 41 – “Empfangsbescheinigungen” (in dem Format und der Größe, die in Anhang 17 der Verordnung über Vereinigungen aufgeführt sind), die bei der Einziehung der Einnahmen der Vereinigung verwendet werden sollen, werden auf Beschluss des Verwaltungsrats gedruckt.

Artikel 42 – Für den Druck und die Kontrolle der Quittungen, die Entgegennahme von der Druckerei, die Eintragung in das Buch, die Übergabe zwischen dem alten und dem neuen Schatzmeister sowie die Verwendung dieser Quittungen durch die Person(en), die die Einnahmen für die Vereinigung mit der Quittungsbescheinigung einzieht (einziehen), und die Aushändigung der eingezogenen Einnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Vereinigungen.

Zulassungsbescheinigung

Artikel 43 – Die Person(en), die im Namen der Vereinigung Einkünfte einzieht/einziehen, mit Ausnahme der tatsächlichen Mitglieder des Vorstands, wird/werden durch einen Beschluss des Vorstands bestimmt, in dem die Dauer der Ermächtigung festgelegt wird. Die “Ermächtigungsbescheinigung” (in Anhang 19 der Vereinsverordnung), die die eindeutige Identität, Unterschrift und Fotos der Personen enthält, die die Einnahmen einziehen werden, wird in zweifacher Ausfertigung vom Verein ausgestellt und vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands genehmigt. Die Hauptvorstandsmitglieder dürfen ohne Berechtigungsschein Einkünfte erzielen.

Artikel 44 – Autorisierung Die Laufzeit der Zertifikate kann vom Verwaltungsrat für höchstens ein Jahr festgelegt werden.nir. Abgelaufene Zulassungsbescheinigungen sind gemäß Absatz 1 zu erneuern. Autorisierung In Fällen wie dem Ablauf der Geltungsdauer der Vollmachtsurkunde oder dem Rücktritt, dem Tod, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Entlassung der Person, auf deren Namen die Vollmachtsurkunde ausgestellt wurde, sind die ausgestellten Vollmachtsurkunden innerhalb einer Woche an den Vorstand der Vereinigung zu übermitteln. Auch, Die Einzugsermächtigung wird durch den Beschluss des Verwaltungsrats für jede zaDer Mensch kann gelöscht werden.”

Aufbewahrungsfrist für Dokumente über Einnahmen und Ausgaben

Artikel 45 – Mit Ausnahme der Bücher sind die Quittungsbelege, Ausgabenbelege und sonstigen von der Vereinigung verwendeten Unterlagen unbeschadet der in Sondergesetzen festgelegten Fristen fünf Jahre lang in der Reihenfolge der Nummer und des Datums in den Büchern aufzubewahren, in denen sie eingetragen sind.

Schlusserklärung der Generalversammlung

Artikel 46 – Innerhalb von dreißig Tagen nach den ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlungen ist die Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung (in Anhang-3 der Vereinsverordnung) mit den ursprünglichen und den Ersatzmitgliedern, die in den Vorstand, den Aufsichtsrat und andere Organe gewählt wurden, der örtlichen Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Artikel 47 – Im Falle einer Satzungsänderung durch die Generalversammlung sind das Protokoll der Generalversammlung, die alte und die neue Fassung der geänderten Satzungsartikel sowie die endgültige Fassung der Satzung des Vereins, bei der jede Seite von der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder unterzeichnet ist, innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist und in der Anlage eines Schreibens der örtlichen Verwaltungsbehörde vorzulegen.

Meldung von unbeweglichen Sachen

Artikel 48 – Das von der Vereinigung erworbene unbewegliche Vermögen ist innerhalb von dreißig Tagen nach der Eintragung der Eigentumsurkunde der örtlichen Verwaltungsbehörde durch Ausfüllen der “Erklärung über das unbewegliche Vermögen” (siehe Anhang 26 der Verordnung über Vereinigungen) zu melden.

Benachrichtigung über den Erhalt von Beihilfen aus dem Ausland

Artikel 49 – Falls die Vereinigung eine Beihilfe aus dem Ausland erhalten soll, muss sie vor dem Erhalt der Beihilfe (wie in Anhang 4 der Verordnung über Vereinigungen angegeben) “Aus dem Ausland Hilfe Das “Formular zur Information über den Erhalt” wird ausgefüllt und die örtliche Verwaltungsbehörde wird informiert.

Artikel 50 – Entgegennahme von Barbeihilfen durch Banken und Anmeldung vor der Verwendung

Bedingung muss erfüllt sein.

Benachrichtigung über Änderungen

Artikel 51 – Änderungen des Wohnsitzes der Vereinigung sind der örtlichen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen der “Mitteilung über die Änderung des Wohnsitzes” (gemäß Anhang-24 der Verordnung über Vereinigungen) mitzuteilen, und Änderungen in den Organen der Vereinigung mit Ausnahme der Generalversammlung sind der örtlichen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Änderung durch Ausfüllen der “Mitteilung über die Änderung der Organe der Vereinigung” (gemäß Anhang-25 der Verordnung über Vereinigungen) mitzuteilen.

Artikel 52 – Satzungsänderungen sind der örtlichen Verwaltungsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach der Generalversammlung, in der die Satzungsänderung beschlossen wurde, im Anhang der Mitteilung über das Ergebnis der Generalversammlung mitzuteilen.

Interne Revision der Vereinigung

Artikel 53 – Interne Prüfungen können von der Generalversammlung, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat durchgeführt werden, oder es können unabhängige Prüfungsinstitute mit der Durchführung von Prüfungen beauftragt werden. Die Tatsache, dass eine Prüfung durch die Generalversammlung, den Verwaltungsrat oder unabhängige Prüfungseinrichtungen durchgeführt wurde, entbindet den Prüfungsausschuss nicht von seiner Verpflichtung.

Artikel 54 – Der Aufsichtsrat führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung des Vereins durch. Die Generalversammlung oder der Vorstand können Prüfungen durchführen oder von unabhängigen Prüfinstituten durchführen lassen, wenn sie dies für erforderlich halten.

Kreditvergabeverfahren der Vereinigung

Artikel 55 – Zur Verwirklichung des Vereinszwecks und zur Durchführung seiner Aktivitäten kann der Verein mit Beschluss des Verwaltungsrats im Bedarfsfall Geld leihen. Diese Kreditaufnahme kann sowohl in bar als auch durch den Kauf von Waren und Dienstleistungen auf Kredit erfolgen. Diese Kreditaufnahme darf jedoch nicht in einer Höhe erfolgen, die durch die Einnahmequellen der Vereinigung nicht gedeckt werden kann, und sie darf nicht so beschaffen sein, dass die Vereinigung in die Insolvenz getrieben wird.

Änderung des Vereinsstatuts

Artikel 56 – Satzungsänderungen können durch einen Beschluss der Generalversammlung vorgenommen werden.

Artikel 57 – Um die Satzung in der Generalversammlung zu ändern, ist eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder, die das Recht haben, an der Generalversammlung teilzunehmen gesucht wird. Wird die Sitzung wegen fehlender Mehrheit vertagt, wird die Mehrheit in der zweiten Sitzung nicht mehr gesucht. Die Zahl der Mitglieder, die an dieser Sitzung teilnehmen, darf jedoch nicht weniger als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats betragen.

Artikel 58 – Die für die Änderung der Satzung erforderliche Beschlussmehrheit beträgt 2/3 der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Satzungsänderung wird in der Generalversammlung offen abgestimmt.

Auflösung der Vereinigung und Liquidation des Vermögens

Artikel 59 – Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Vereinigung beschließen.

Artikel 60 – 2/3-Mehrheit der Mitglieder, die das Recht haben, an der Generalversammlung teilzunehmen, um die Beendigungsfrage in der Generalversammlung zu diskutieren gesucht wird. Wird die Sitzung wegen fehlender Mehrheit vertagt, wird die Mehrheit in der zweiten Sitzung nicht mehr gesucht. Die Zahl der Mitglieder, die an dieser Sitzung teilnehmen, darf jedoch nicht weniger als das Doppelte der Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats betragen.

Artikel 61 – Für den Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder von 2/3 der Stimmen erforderlich. Die Abstimmung über den Auflösungsbeschluss erfolgt in der Generalversammlung in offener Abstimmung.

Liquidationsverfahren

Artikel 62 – Wenn die Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschließt, wird die Liquidation des Geldes, des Vermögens und der Rechte des Vereins von einem Liquidationsausschuss durchgeführt, der aus den Mitgliedern des letzten Vorstands besteht. Diese Verfahren beginnen mit dem Datum des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung oder dem Datum des Abschlusses der spontanen Auflösung. Während des Liquidationszeitraums ist bei allen Geschäften im Namen der Vereinigung die Bezeichnung “International Digital Entrepreneurship Association in Liquidation” zu verwenden.


Artikel 63 –
Liquidation Der Vorstand ist verantwortlich und befugt, die Liquidation des Geldes, des Eigentums und der Rechte des Vereins von Anfang bis Ende in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung durchzuführen. Dieses Gremium analysiert zunächst die Konten der Vereinigung prüft. Bei der Prüfung werden die Bücher, Einnahme- und Ausgabebelege, Eigentumsurkunden, Bankunterlagen und andere Dokumente der Vereinigung festgestellt und deren Aktiva und Passiva in einem Protokoll festgehalten. Liquidation Die Gläubiger der Vereinigung werden aufgerufen und das Vermögen der Vereinigung, falls vorhanden, wird in Geld umgewandelt und an die Gläubiger ausgezahlt ausgezahlt wird. Falls der Verein Gläubiger ist, werden die Forderungen eingezogen Es wird erledigt. Alle Gelder, Güter und Rechte, die nach der Einziehung von Forderungen und der Begleichung von Schulden verbleiben, werden an den von der Generalversammlung bestimmten Ort übertragen. in der Generalversammlung, wenn der zu verlegende Ort nicht bestimmt ist, an den Verein, der dem Vereinszweck in der Provinz, in der der Verein seinen Sitz hat, am nächsten kommt und der zum Zeitpunkt der Beendigung die meisten Mitglieder hat übertragen wird.

Artikel 64 – Alle mit der Liquidation zusammenhängenden Vorgänge sind im Liquidationsprotokoll zu vermerken, und die Liquidationsvorgänge sind innerhalb von drei Monaten abzuschließen, es sei denn, die örtlichen Verwaltungsbehörden gewähren in begründeten Fällen zusätzliche Fristen.

Artikel 65 – Nach Abschluss der Liquidation und der Übertragung der Gelder, des Vermögens und der Rechte der Vereinigung muss der Liquidationsausschuss die örtliche Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich der Sitz der Vereinigung befindet, innerhalb von sieben Tagen mit einem Schreiben benachrichtigen, dem das Liquidationsprotokoll beizufügen ist.

Artikel 66 – Die Mitglieder des letzten Vorstands als Liquidationsausschuss sind für die Führung der Bücher und Unterlagen des Vereins verantwortlich. Diese Aufgabe kann auch einem Mitglied des Verwaltungsrats übertragen werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Bücher und Dokumente beträgt fünf Jahre.

Artikel 67 – Gründungsmitglieder

Artikel 68 – Die Bestimmungen des Vereinsgesetzes, des türkischen Zivilgesetzbuches und der zu diesen Gesetzen erlassenen Vereinsverordnung sowie die Bestimmungen anderer einschlägiger Vereinsgesetze gelten für die in dieser Satzung nicht genannten Angelegenheiten.

Diese Verordnung besteht aus 68 (achtundsechzig) Artikeln.